Satzung
des
Vereins für multinationale
Verständigung
Rodgau e.V.
geführt im Vereinsregister beim Amtsgericht
Offenbach/Main
unter der Nummer: VR 4617
beschlossen auf der Gründungsversammlung
17. Januar 1996
Änderungen vom 17.01.1998
und 05.03.2006 sind enthalten.
PRÄAMBEL
Es muß das Ziel sein,
eine solidarische und gerechte Gesellschaft zu schaffen,
in der Menschen in guter Nachbarschaft
friedlich miteinander leben können.
Ziele und Aufgaben des Vereins:
Satzung des Vereins für multinationale Verständigung
Rodgau
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein für multinationale Verständigung Rodgau".
Er hat seinen Sitz in Rodgau, Kreis Offenbach.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Vereinsname wird sodann mit dem Zusatz "e.V." versehen.
§ 2 Zweck , Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung und Verbesserung der Bindung und Verständigung im Zusammenleben aller Bevölkerungsteile Rodgaus, gleich welcher Staats- oder Religionszugehörigkeit,
b) das Kennenlernen kultureller und religiöser Eigenheiten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen untereinander,
c) zum Gedanken der Völkerverständigung
beizutragen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Vereinigungen,
Körperschaften und sonstige juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung
der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Durch die Mitgliedschaft wird automatisch die Satzung
anerkannt.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Tod des Mitglieds
2. Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß bis zum 30. November des laufenden Jahres beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein.
3. Förmliche Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgt.
Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, oder
b) gegen die Satzung oder ihre Nebenordnung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung
angehört zu werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedem Mitglied steht das Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht zur Einbringung von Anträgen zu.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist für Einzelmitglieder nicht übertragbar.
3. Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand Anträge einzureichen, die dieser innerhalb einer angemessenen Frist zum Gegenstand einer Behandlung im Vorstand machen muß. Der Vorstand ist berechtigt, zur Behandlung dieser Anfrage den Antragsteller oder dessen Delegierten zur Vertretung des Antrages einzuladen.
4. Die Mitglieder sollten sich im Rahmen der Satzung
für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen.
§ 5 Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird
ein Jahresbeitrag erhoben.
Dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied erst im Verlauf des Jahres dem Verein beitritt, seinen Austritt erklärt, oder ausgeschlossen wird. Er verringert sich jedoch im Beitrittsjahr auf die Hälfte, wenn der Beitritt erst im letzten Quartal des Jahres erfolgt.
Rodgauer Ortsvereine oder Vereinigungen zahlen entsprechend ihrer Mitgliederzahl eine Pauschale. Für passive und aktive Mitglieder ohne Altersbegrenzung wird eine Grundpauschale bis 200 Mitglieder erhoben; für je weitere angefangene 100 Mitglieder 20% der Grundpauschale, höchstens jedoch das Doppelte der Grundpauschale.
Sowohl der Mitgliedsbeitrag als auch die Pauschale wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Mitgliederbeiträge sind immer im voraus zu entrichten.
Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.
Im Gründungsjahr ist der Beitrag im nächstfolgenden Quartal, das der Gründung folgt, fällig.
Die Beiträge sollen nach Möglichkeit im
Bankeinzugsverfahren gezahlt werden. Im Einzelfall kann der Vorstand auf
Antrag Beitragermäßigung oder Erlaß gewähren.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat
§ 8 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Rechnungsführer(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Jugendreferent (in)
f) drei Beisitzern
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vom Vorsitzenden ( in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter)
und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne
des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Rechnungsführer(in) und dem/der Schriftführer(in)
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit des Geschäftsführenden Vorstands, einschließlich des Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung einschließlich eines stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend ist.
5. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein Vorstandsmitglied dieses Amt kommissarisch, die Bestätigung bedarf der nächsten Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.
9. Gehen bei Vorstandswahlen mehrere Vorschläge ein, so muß die Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Falle gilt der Kandidat (Kandidatin) als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erreicht; erreicht keiner der Kandidaten die einfache Stimmenmehrheit, treten die Kandidaten in eine Stichwahl ein, bei der die einfache Mehrheit genügt.
10. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben
ist.
§ 9 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner
Tätigkeit und berät ihn. Der Beirat besteht aus mindestens drei
von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen; er wird durch
je 1 Vertreter des Ausländerbeirates, der IGEMO Rodgau und der Schulen
ergänzt, sowie von einem von dem Magistrat der Stadt Rodgau entsandten
Vertreter. Der Beirat kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 10 Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mindestens
einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Mitteilung der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
Die Einladung zu jeder anderen Mitgliederversammlung
erfolgt ebenfalls schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der
Jahreshauptversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung
in der Lokalpresse bekanntgegeben werden.
2. Nach Veröffentlichung der Tagesordnung eingehende
Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Diese Ergänzungswünsche gibt der Versammlungsleiter
zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt.
Weitere Ergänzungsanträge können
zu Beginn der Versammlung vor Beschluß über die Annahme der
Tagesordnung (mündlich) gestellt werden.
Über die Dringlichkeit der Ergänzungen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes dies verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Abwahl entscheidet.
6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und die Genehmigung der Tagesordnung;
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
c) die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin
d) Bericht der Rechnungsprüfer;
e) Wahl eines Wahlleiters;
f) die Entlastung des Vorstandes;
g) die Wahl des Vorstands und des Beirates;
h) die Wahl zweier Rechnungsprüfer und zweier Stellvertreter;
i) die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Jahresprogramms;
j) die Festsetzung des Jahresbeitrages;
k) Satzungsänderungen;
l) die Auflösung des Vereins.
7. Die Stimmzahl der Ortsvereine und der Vereinigungen beträgt höchstens 4 und richtet sich nach der Höhe der gezahlten Pauschale, dividiert durch den Beitrag des Einzelmitgliedes.
8. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen, es sei denn, es besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl oder Abstimmung.
9. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer(in) zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer(innen)
und 2 Stellvertreter(innen) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Diese sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu überwachen und der
Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Die Satzung kann von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen geändert werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
3. Über die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht.
4. Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlußfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen - vorbehaltlich der Einwilligung
des Finanzamtes - der Stadt Rodgau zu übertragen mit der Maßgabe,
es im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet für keinerlei Schäden,
die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen eintreten.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 63500 Seligenstadt (Hessen).
Erste Fassung:
Rodgau, 17. Januar 1996
Änderungen:
aus der Jahreshauptversammlung am 17.1.1998
in den Paragraphen § 5 und § 8.4
und aus der Jahreshauptversammlung vom 5.3.2006 im Paragraph § 8.4
wurden bereits eingearbeitet und sind im Text enthalten.:
Letzte Änderung eingetragen im Registerblatt VR 4617 beim Amtsgericht Offenbach am 12.04.2006