Ziele
Präambel
Satzung

 
 




Satzung

des

Vereins für multinationale

Verständigung

Rodgau e.V.
 

geführt im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/Main
unter der Nummer: VR 4617


 
 

beschlossen auf der Gründungsversammlung
17. Januar 1996
Änderungen vom 17.01.1998
und 05.03.2006 sind enthalten.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


Zurück zum Anfang
 
 
 
 
 
 
 

PRÄAMBEL

Es muß das Ziel sein,

eine solidarische und gerechte Gesellschaft zu schaffen,

in der Menschen in guter Nachbarschaft

friedlich miteinander leben können.















 Zurück zum Anfang

Ziele und Aufgaben des Vereins:
 


Zurück zum Anfang

Satzung des Vereins für multinationale Verständigung Rodgau
 

§ 1 Name und Sitz
 

Der Verein führt den Namen "Verein für multinationale Verständigung Rodgau".

Er hat seinen Sitz in Rodgau, Kreis Offenbach.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Vereinsname wird sodann mit dem Zusatz "e.V." versehen.
 
 
 

§ 2 Zweck , Aufgaben, Gemeinnützigkeit
 

1. Der Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung und Verbesserung der Bindung und Verständigung im Zusammenleben aller Bevölkerungsteile Rodgaus, gleich welcher Staats- oder Religionszugehörigkeit,

b) das Kennenlernen kultureller und religiöser Eigenheiten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen untereinander,

c) zum Gedanken der Völkerverständigung beizutragen.
 

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§ 3 Mitgliedschaft
 

Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Vereinigungen, Körperschaften und sonstige juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß.
Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Durch die Mitgliedschaft wird automatisch die Satzung anerkannt.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1. Tod des Mitglieds

2. Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß bis zum 30. November des laufenden Jahres beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein.

3. Förmliche Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgt.

Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied

a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, oder

b) gegen die Satzung oder ihre Nebenordnung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden, die dann endgültig entscheidet.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

1. Jedem Mitglied steht das Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht zur Einbringung von Anträgen zu.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist für Einzelmitglieder nicht übertragbar.

3. Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand Anträge einzureichen, die dieser innerhalb einer angemessenen Frist zum Gegenstand einer Behandlung im Vorstand machen muß. Der Vorstand ist berechtigt, zur Behandlung dieser Anfrage den Antragsteller oder dessen Delegierten zur Vertretung des Antrages einzuladen.

4. Die Mitglieder sollten sich im Rahmen der Satzung für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen.
 
 

§ 5 Beiträge
 

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied erst im Verlauf des Jahres dem Verein beitritt, seinen Austritt erklärt, oder ausgeschlossen wird. Er verringert sich jedoch im Beitrittsjahr auf die Hälfte, wenn der Beitritt erst im letzten Quartal des Jahres erfolgt.

Rodgauer Ortsvereine oder Vereinigungen zahlen entsprechend ihrer Mitgliederzahl eine Pauschale. Für passive und aktive Mitglieder ohne Altersbegrenzung wird eine Grundpauschale bis 200 Mitglieder erhoben; für je weitere angefangene 100 Mitglieder 20% der Grundpauschale, höchstens jedoch das Doppelte der Grundpauschale.

Sowohl der Mitgliedsbeitrag als auch die Pauschale wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Mitgliederbeiträge sind immer im voraus zu entrichten.

Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.

Im Gründungsjahr ist der Beitrag im nächstfolgenden Quartal, das der Gründung folgt, fällig.

Die Beiträge sollen nach Möglichkeit im Bankeinzugsverfahren gezahlt werden. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag Beitragermäßigung oder Erlaß gewähren.
 
 

§ 6 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
 

§ 7 Organe des Vereins
 

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Beirat
 
 

§ 8 Vorstand
 

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Rechnungsführer(in)

d) dem/der Schriftführer(in)

e) dem/der Jugendreferent (in)

f) drei Beisitzern
 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden ( in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechnungsführer(in) und dem/der Schriftführer(in)

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit des Geschäftsführenden Vorstands, einschließlich des Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung einschließlich eines stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend ist.

5. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein Vorstandsmitglied dieses Amt kommissarisch, die Bestätigung bedarf der nächsten Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.

9. Gehen bei Vorstandswahlen mehrere Vorschläge ein, so muß die Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Falle gilt der Kandidat (Kandidatin) als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erreicht; erreicht keiner der Kandidaten die einfache Stimmenmehrheit, treten die Kandidaten in eine Stichwahl ein, bei der die einfache Mehrheit genügt.

10. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
 
 

§ 9 Beirat
 

Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit und berät ihn. Der Beirat besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen; er wird durch  je 1 Vertreter des Ausländerbeirates, der IGEMO Rodgau und der Schulen ergänzt, sowie von einem von dem Magistrat der Stadt Rodgau entsandten Vertreter. Der Beirat kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
 

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
 

1. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
Die Einladung zu jeder anderen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung in der Lokalpresse bekanntgegeben werden.

2. Nach Veröffentlichung der Tagesordnung eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Diese Ergänzungswünsche gibt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt.
Weitere Ergänzungsanträge können zu Beginn der Versammlung vor Beschluß über die Annahme der Tagesordnung (mündlich) gestellt werden.
Über die Dringlichkeit der Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes dies verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Abwahl entscheidet.

6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und die Genehmigung der Tagesordnung;

b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

c) die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin

d) Bericht der Rechnungsprüfer;

e) Wahl eines Wahlleiters;

f) die Entlastung des Vorstandes;

g) die Wahl des Vorstands und des Beirates;

h) die Wahl zweier Rechnungsprüfer und zweier Stellvertreter;

i) die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Jahresprogramms;

j) die Festsetzung des Jahresbeitrages;

k) Satzungsänderungen;

l) die Auflösung des Vereins.

7. Die Stimmzahl der Ortsvereine und der Vereinigungen beträgt höchstens 4 und richtet sich nach der Höhe der gezahlten Pauschale, dividiert durch den Beitrag des Einzelmitgliedes.

8. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen, es sei denn, es besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl oder Abstimmung.

9. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 11 Rechnungsprüfer
 

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer(innen) und 2 Stellvertreter(innen) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu überwachen und der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
 
 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
 

1. Die Satzung kann von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen geändert werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.

3. Über die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht.

4. Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlußfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen - vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamtes - der Stadt Rodgau zu übertragen mit der Maßgabe, es im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden.
 
 
 

§ 13 Haftung
 

Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen eintreten.
 
 

§ 14 Gerichtsstand
 

Gerichtsstand ist 63500 Seligenstadt (Hessen).
 
 

Erste Fassung:
Rodgau, 17. Januar 1996

Änderungen:
aus der Jahreshauptversammlung am 17.1.1998 in den Paragraphen § 5 und § 8.4
und aus der Jahreshauptversammlung vom 5.3.2006 im Paragraph § 8.4
wurden bereits eingearbeitet und sind im Text enthalten.:

Letzte Änderung eingetragen im Registerblatt VR 4617 beim Amtsgericht Offenbach am 12.04.2006

 

 Zurück zum Anfang